[Empfänger:] Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Haidplatz 1 93047 Regensburg 03.03.2005 Sehr geehrte Damen und Herren, für die Übermittlung des mit der Stadt Regensburg geführten Schriftverkehrs bedanke ich mich. Einige ergänzende Erläuterungen scheinen diesbezüglich angebracht. Von Seiten der Polizei liegt mit dem Schreiben von PHK Hirsch nunmehr eine dritte Stellungnahme vor. Inwiefern aus den dort gemachten Aussagen entgegen der früher geäußerten Ansicht der Polizeidienststellen nun eine Befürwortung der Radwegebenutzungspflicht spricht, ist nicht erkennbar. Schon allein aus der Tatsache, dass PHK Hirsch keinerlei Angaben zum früheren Unfallgeschehen auf den streitgegenständlichen Strecken macht, folgt, dass auch aus der Zeit vor Einführung der Radwegebenutzungspflicht keine Unfälle bekannt sind. Es spricht also gerade nicht die „Unfallstatistik” für die Radwegebenutzungspflicht, da keine und schon gar keine statistisch signifikanten Unterschiede im Unfallgeschehen vor und nach Einführung der Radwegebenutzungspflicht bestehen. Die korrekte Folgerung ist daher, dass die Anordnung einer Benutzungspflicht nicht erforderlich ist. Die Aussage, dass „Unfälle zwischen Radfahrern und Inlinern/Skateboardfahrern ... nicht gemeldet” wurden, besagt lediglich, dass es sich bei derartigen Vorfällen wie auch bei den insgesamt sicher bedeutenderen Konflikten zwischen Radfahrern und Fußgängern auf dem gemeinsamen Weg in den weitaus meisten Fällen um „Bagatellunfälle” handelt mit nur geringfügigen Personen- und Sachschäden, die ohne Hinzuziehung der Polizei von den Beteiligten geregelt werden. Bekanntermaßen geht auch jede Untersuchung zum Unfallgeschehen von einer sehr hohen Dunkelziffer in diesem Bereich aus. Auf die Beleuchtungssituation wurde bereits im früheren Schriftverkehr eingegangen. Die dabei vorgelegten Fotos belegen, dass auf der Strecke zwischen Leoprechting und Oberisling die Fahrbahn gleichermaßen wie der Fuß-/Radweg von der Straßenbeleuchtung erleuchtet werden. Nur auf der – sehr kurzen – Strecke zwischen Graß und Leoprechting wird die Fahrbahn von der Straßenbeleuchtung nicht so stark wie der Fuß-/Radweg beleuchtet. Der Umstand, dass es Radfahrer gibt, die auch bei Dunkelheit keine StVZO-konforme Beleuchtung am Fahrrad führen, kann kein Grund sein, die Benutzung der Fahrbahn für Radfahrer generell zu verbieten. Die von der Beklagten nun auf Nachfrage des Gerichts vorgelegte Verkehrszählung zeigt eindrucksvoll, dass die Verkehrsbelastung der betrachteten Strecke mit weniger als 1.800 Kfz/Tag um über 40%, also ganz erheblich unter den von der Beklagten ursprünglich behaupteten 3.000 Kfz/Tag liegt. Zudem handelt es sich bei den mit „LZ” (Lastzüge) bezeichneten Fahrzeugen ausschließlich um die städtischen RVB-Busse der Linie 3, da deren fahrplanmäßige Frequenz und Verkehrszeit exakt mit den Angaben in der Verkehrszählung übereinstimmen. Die Wagenführer der RVB befahren praktisch ausschließlich Strecken im Stadtgebiet und haben auf diesen Strecken erheblich anspruchsvollere Aufgaben zu meistern als gelegentlich einen Radfahrer auf diesen übersichtlichen Strecken zu überholen. Eine davon ausgehende Gefahr ist nicht zu erwarten. Wiederum wird meine frühere Aussage bestätigt, dass außer den RVB-Bussen kein Schwerverkehr diese Strecken benutzt. Bei den mit „LKW” bezeichneten Fahrzeugen handelt es sich offensichtlich um kleinere Transporter oder Kleinbusse wie sie beispielsweise von Zustelldiensten oder Handwerkern benutzt werden. Dies folgt aus der in der Verkehrszählung angegebenen Geschwindigkeitsverteilung, die für „LKW” nur wenig von der für „PKW” abweicht. Bemerkenswerterweise befand sich die Messstelle für diese Verkehrszählung etwa in der Mitte des nur etwa 350 m langen Streckenabschnitts, auf dem überhaupt eine Geschwindigkeit von 60 km/h erlaubt ist. Beidseitig schließen sich geschlossene Ortschaften (Graß, Leoprechting) mit Tempo 30-Zonen an. Wenn auf einem solchen Streckenabschnitt eine Spitzengeschwindigkeit von 128 km/h gemessen wird und auch bei RVB-Bussen eine Spitzengeschwindigkeit von 83 km/h festgestellt wird, wäre zu prüfen, inwieweit die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht nachkam und Maßnahmen gegen derartige Geschwindigkeitsübertretungen ergriffen hat. Das grob verkehrswidrige Verhalten eines Teils der Pkw- und Lkw-Fahrer kann jedenfalls das Verbot der Fahrbahnmitbenutzung durch Radfahrer keineswegs begründen. Dies wäre gleichsam eine Kapitulation vor Rechtsbrechern zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer. Zudem ermöglicht und begünstigt gerade das erzwungene Nichtvorhandensein eines auf solchen Straßen sonst üblichen langsameren Fahrverkehrs eine derartige Raserei. Die Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht auf den genannten Streckenabschnitten verstößt mithin gegen die klar restriktive Bestimmung des § 45 Abs. 9 StVO und schränkt die Rechte von Radfahrern in unzulässiger Weise ein. Mit freundlichen Grüßen Dr. Klaus Wörle