[Empfänger:] Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Haidplatz 1 93047 Regensburg 07.04.2004 Sehr geehrte Damen und Herren, für die Zuleitung des letzten Schriftsatzes der Beklagten bedanke ich mich. Darauf möchte ich ergänzend zum bisher Ausgeführten noch kurz eingehen: Bei der Abschätzung der minimalen Fahrbahnbreite beim Überholen trotz Gegenverkehr wurde die maximal zulässige Fahrzeugbreite nach §32 Abs. 1 StVZO angesetzt, jedoch die Randabstände und auch die Fahrradfahrerbreite mit nur 0,5 m angenommen gemäß folgender Skizze: ... Im Regelfall werden die Randabstände und die Breite des Radfahrers realistischerweise mit jeweils 0,8 bis 1 m und die Kfz-Breite mit jeweils 1,8 bis 2 m angesetzt werden können, was jedoch im Ergebnis kaum etwas ändert. Die entsprechende Betrachtung im Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 24.09.2003 berücksichtigt nicht den Abstand zum Fahrbahnrand und setzt angesichts der Differenzgeschwindigkeiten (ca. 20-30 km/h zum Radfahrer, ca. 100-120 km/h zum Gegenverkehr) zu geringe Sicherheitsabstände beim Überholen und zum Gegenverkehr an. Bezüglich der Frage der Ausleuchtung der Fahrbahn durch die Straßenbeleuchtung an der Liebhartstraße zwischen Leoprechting und Oberisling verweise ich auf die nachts aufgenommenen Fotos in der Anlage. Zur Mitwirkung der Polizei beim Erlass der Verkehrsanordnungen: Selbstverständlich ist deren Rechtmäßigkeit nicht schon davon abhängig, dass die allein entscheidungsbefugte Straßenverkehrsbehörde die Polizei in der üblichen Form beteiligt und deren Stellungnahme in ihre Entscheidungsfindung angemessen einbezogen hat. Ungeachtet dessen gibt der Ablauf im vorliegenden Fall aber doch Anlass für Zweifel, ob genügend sorgfältig verfahren und abgewogen wurde. Im übrigen bleibt es bei dem zu rügenden, gravierenden Mangel, dass die Verkehrsanordnungen faktisch keinerlei nachvollziehbare, geschweige denn eine Begründung enthalten, die den - gerade auch wegen der polizeilichen Hinweise - gebotenen Abwägungsprozess erkennen lässt. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 23.09.2003 entschiedenen ist sowohl aus rechtlicher wie sachlicher Sicht gegeben: Die in der zitierten Urteilsbegründung ausgeführten hohen normativen Anforderungen nach § 45 Abs. 9 StVO werden auch in dem hier vorliegenden Fall nicht erreicht. Die dort betrachtete Strecke weist zwar ein geringeres Verkehrsaufkommen auf, ist aber mit 3,5 km sehr viel länger und zudem "aufgrund der teilweise kurvigen Straßenführung unübersichtlich". Die hier streitgegenständlichen Streckenabschnitte sind dagegen sowohl sehr kurz als auch vollkommen übersichtlich und in ganzer bzw. sehr großer Länge einsehbar. Dass die Beklagte die Vergleichbarkeit hinsichtlich Straßenbreite und angeordneter zulässiger Höchstgeschwindigkeit anzweifelt, ist bemerkenswert, da zu den beiden genannten Daten keinerlei Angaben im veröffentlichten Urteilstext enthalten sind. Mit freundlichen Grüßen Dr. Klaus Wörle Anlage: Fotos