Abs.: Stadt Regensburg, Rechtsamt, Postf. 110643, 93019 Regensburg An: Bayerisches Verwaltungsgericht, Postfach 110165, 93014 Regensburg 04.12.2003 Verwaltungsstreitsache Dr. Klaus Wörle gegen Stadt Regensburg wegen Verkehrszeichen (Z. 240) In obiger Streitsache beantragen wir, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Begründung: I. Bezüglich des Sachverhaltes verweisen wir, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter Ziffer I. dargestellten Gründe des Widerspruchsbescheides der Regierung der 0berpfalz vom 24.09.2003 (Blatt 34 Rückseite d. A.). Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Mit besagtem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003 wies die Regierung der Oberpfalz Herrn Dr. Wörles Widerspruch gegen die beiden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Stadt Regensburg vom 08.09.1987 und vom 13.12.2002 zurück. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2003, am 25.10.2003 beim VG Regensburg eingegangen, Klage und beantragt, die Radwegebenutzungspflichten an den straßenbegleitenden kombinierten Fuß- und Radwegen in Regensburg zwischen den Ortsteilen Graß und Leoprechting und zwischen Leoprechting und Oberisling aufzuheben. II. 1. Es ist bereits fraglich, ob die vorliegende Klage überhaupt zulässig und der Kläger befugt ist, gegen die in Frage stehenden Verkehrszeichen 240 StVO als Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen Klage zu erheben. Der Kläger hat bisher weder im Widerspruchsverfahren noch in seiner Klage vom 24.10.2003 behauptet bzw. dargelegt, durch die Radwegebenutzungspflicht gerade in seinem Freiheitsrecht als Bürger eingeschränkt zu sein dadurch, dass er selber Radfahrer ist und z.B. die streitgegenständlichen Strecken häufig nutzen müsse. 2. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet, die angegriffenen Verkehrszeichen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen, unter denen für die hier streiterheblichen Straßenabschnitte eine Radweg-Benutzungspflicht angeordnet werden konnte, liegen vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, nehmen wir auch insoweit auf die unter Ziffer II. dargestellten Gründe des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24.09.2003 (Blatt 32 bis 36 d. A.) Bezug. Ergänzend ist Folgendes anzuführen: Grund für den Bau der kombinierten Fuß- und Radwege zwischen den Stadtteilen Graß, Leoprechting und Oberisling war, dass die Führung des Fußgänger- und Radverkehrs im Mischverkehr mit dem Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere auch Schwerlast- und Busverkehr, auf den Fahrbahnen der Brunn-, Liebhart- und Rauberstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m außerhalb der geschlossenen Ortschaften aus Sicherheitserwägungen heraus für nicht länger vertretbar gehalten wurde. Die getrennte Führung des Fußgänger- und Radverkehrs in Form von separierten Fuß- und Radwegen auf den Straßen war aus Platzgründen nicht zu erreichen. Verträgliche Bedingungen für die Abwicklung des Radverkehrs auf der Fahrbahn konnten nicht geschaffen werden. Die Radwegebenutzungspflicht konnte aufgrund von § 45 Abs. 1 StVO angeordnet werden, da die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Anordnung der Benutzungspflicht war aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Sie entspricht dem Anordnungsvorbehalt nach § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO, da aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse beim Befahren der Fahrbahn eine Gefahrenlage entsteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der durch die StVO geschützten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit und Eigentum) erheblich übersteigt. Aus dem gleichen Grunde mussten die Radwege auch für den Gegenverkehr zugelassen und deren Benutzung vorgeschrieben werden. Die Radwegbreiten und die sonstige Gestaltung der Wege genügen den baulichen Anforderungen an gemeinsame Fuß- und Radwege. Das bei der Planung der kombinierten Geh- und Radwege verfolgte Ziel der Entmischung des Rad- und Kraftfahrzeugverkehrs war geeignet und auch erforderlich, um die Verkehrssicherheit auf den genannten Streckenabschnitten zu verbessern. Die Anordnung der Benutzungspflicht resultiert aus der besonderen Gefahrenlage, die sich aus der besonderen örtlichen Situation, nämlich der äußerst geringen Fahrbahnbreite von lediglich ca. 5,50 m bei Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften, dem regelmäßig stattfindenden Buslinienverkehr und dem nicht unerheblichen Verkehrsaufkommen von ca. 3.000 Fahrzeugen pro Tag ergibt. Diese Angaben zur Verkehrsbelastung stammen aus dem zu einem Verkehrsentwicklungsplan gewonnen Datenbestand des Jahres 1994. Wegen der allgemeinen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und der Wohnbebauung in Graß, Leoprechting und Oberisling kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen auf den streitgegenständlichen Straßenabschnitten trotz des zwischenzeitlichen Baus der Franz-Josef-Strauß-Allee gleich geblieben ist. Darüber hinaus führt die auf den genannten Streckenabschnitten angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu einer Gefahrensituation, die die Trennung des Kraftfahrzeug- und des Radverkehrs erforderlich macht. Demzufolge ergibt sich die Vermeidbarkeit von Unfällen bei Benutzung des Radweges bereits daraus, dass ein Kontakt auf der Fahrbahn zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen auf einer Länge von rund 1,25 km (zwischen Leoprechting und Oberisling ca. 730 m und zwischen Graß und Leoprechting ca. 520 m) nicht besteht. Die baulichen Anforderungen an Radwege, hier insbesondere an gemeinsame Fuß- und Radwege, die im Gegenverkehr zugelassen sind, stehen der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht entgegen. Richtlinienkonform konnte aufgrund der Außenortslage bei nur einseitig angelegtem Radweg von der Möglichkeit, den Radweg auch in Gegenrichtung zu benutzen, Gebrauch gemacht werden. Die Radwegbreiten von 2,50 m (zwischen Graß und Leoprechting) bzw. 2,0 m (zwischen Leoprechting und Oberisling) entsprechen den Richtlinien. Die Ein- und Ausleitungen in und auf den Radwegen liegen ausschließlich innerhalb von Tempo-30-Zonen kurz hinter den Zonengrenzen. Besondere Gefahrenmomente oder Konflikte mit dem sich auf der Fahrbahn bewegenden Kraftfahrzeugverkehr ergeben sich bereits aus diesem Grunde nicht. Die besonderen örtlichen Voraussetzungen verlangen die Führung des benutzungspflichtigen gemeinsamen Fuß- und Radweges auf kurzer Strecke in die Tempo-30-Zonen hinein. In Oberisling ergibt sich dieser Zwang aus der Lage des Beginns der geschlossenen Ortschaft und der Grenze der Tempo-30-Zone im Kurvenbereich. In Leoprechting und Graß erfolgen die Ausleitungen in eine Wohnstraße bzw. in einen Wohnweg. Belange des Fußgängerverkehrs stehen der Anordnung der Benutzungspflicht für Radfahrer nicht entgegen. Eine überdurchschnittlich hohe Benutzung durch besonders schutzbe- dürftige Fußgänger (ältere Menschen, Behinderte, Kinder) war bei Anordnung der Benutzungspflicht nicht zu erwarten und kann auch jetzt nicht festgestellt werden. Auf nahezu der gesamten Länge der Fuß- und Radwege findet nur minimaler Fußgängerverkehr statt. Lediglich auf Höhe der Kindertagesstätte Oberisling wird der Weg gemeinsam von Fuß- gängern und Radfahrern regelmäßig zum Zeitpunkt des Beginns bzw. Endes der Kindergartenzeit auf kurzer Strecke stärker frequentiert. Der Zugang zur Kindertagesstätte birgt im Vergleich zu anderen direkt an kombinierten Geh- und Radwegen gelegenen zeitweise stark frequentierten Grundstückszugängen keine außerordentlichen Gefahren. Insoweit ergibt sich in der Gesamtbetrachtung auch kein zusätzliches Konflikt- und Gefahrenpotential zwischen den den Radweg querenden Fußgängern und den Radfahrern. Bereits aus der beschilderten Kombination des Fußweges mit dem Radverkehr heraus muss dem Radfahrer bewusst sein, dass Fußgänger den gemeinsam zu benutzenden Fuß- und Radweg betreten können. Ein stärkeres Gefälle, dass hohe Geschwindigkeiten bei Radfahrern erwarten lassen würde, ist ebenfalls nicht vorhanden. Der Höhenunterschied in West-Ost-Richtung zwischen Ortsende Graß und Ortseinfahrt Leoprechting beträgt bei einer Streckenlänge von ca. 520 m etwa 13 m, der zwischen Ortsende Leoprechting und Ortseinfahrt Oberisling bei einer Streckenlänge von ca. 730 m etwa 5 m. Die Fahrbahnen außerhalb der Ortschaften sind bis auf eine Teilstrecke von ca. 150 m am Ortseingang von Oberisling nicht beleuchtet. Demgegenüber gibt die entlang des Fuß- und Radweges durchweg vorhandene Wegbeleuchtung zusätzliche Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer. An der Einmündung der Lieperkingstraße in die Rauberstraße ist das Sichtdreieck ausreichend dimensioniert, um ankommende Radfahrer rechtzeitig erkennen zu können. Die Vorfahrt an der Einmündung ist einwandfrei geregelt. Der in der Lieperkingstraße vom Süden ankommende Verkehr kann auch dort nur unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten an Straßeneinmündungen in die Rauberstraße einfahren. Auf die Gefahr durch kreuzende Fahrradfahrer wird er durch die neu markierte Radwegfurt und durch das neu eingebrachte Zusatzzeichen 1000 - 33 StVO ("Radfahrer in beiden Richtungen") am vorhandenen Verkehrszeichen 205 StVO ("Vorfahrt gewähren!") besonders hingewiesen. Für den in die Lieperkingstraße einmündenden Verkehr besteht gleichermaßen ausreichende Sichtverhältnisse. Die Klage ist im Hauptantrag aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Gleiches gilt für die hilfsweise angekündigten Klageanträge. Für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier in Frage stehenden Verkehrsanordnungen fehlen die besonderen Klagevoraussetzungen, insbesondere ein besonders Feststellungsinteresse. Darüber hinaus ist die allgemeine Feststellungsklage des § 43 VwGO gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär. Für den zweiten Hilfsantrag, die Stadt Regensburg zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist bei einer geltend gemachten Rechtswidrigkeit von Verkehrsanordnungen ebenfalls kein Raum. Im Auftrag gez. ---xxx--- Oberrechtsrätin Anlagen: 1 Widerspruchs-Behördenakte (Blatt 1 bis 43) 1 Aktengeheft "verkehrliche Anordnung Graß-Leoprechting" (Blatt 1 bis 18) 1 Aktengeheft "verkehrliche Anordnung Leoprechting-Oberisling" (Blatt 1 bis 12) 3-fach zum VG