[Absender:] Stadt Regensburg, Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr 11.06.2003 Widerspruch gegen die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten zwischen den Stadtteilen Graß und Leoprechting und zwischen Leoprechting und Oberisling Sehr geehrter Herr Dr. Wörle, Ihr Widerspruchsschreiben vom 08.01.2003 wurde zwischenzeitlich von den zu beteiligenden Stellen behandelt. Die Überprüfung der Widerspruchsgründe hat ergeben, dass im Ergebnis kein Rechtsverstoß feststellt werden kann und wir deshalb dem Widerspruch nicht abhelfen können. Wie bekannt, wurden die kombinierten Fuß- und Radwege in den Jahren 1987 (zwischen den Stadtteilen Leoprechting und Oberisling) und 2002 (zwischen Graß und Leoprechting) gebaut. Grund hierfür war, dass die Führung des Fußgänger- und Radverkehrs im Mischverkehr mit dem Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere auch Schwerlast- und Busverkehr, auf den Fahrbahnen der Brunn-, Liebhart- und Rauberstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m außerhalb der geschlossenen Ortschaften aus Sicherheitserwägungen heraus für nicht länger vertretbar gehalten wurde. Die getrennte Führung des Geh- und Radverkehrs in Form von separierten Geh- und Radwegen war aus Platzgründen nicht zu erreichen. Verträgliche Bedingungen für die Abwicklung des Radverkehrs auf der Fahrbahn konnten nicht geschaffen werden. Die Radwegbenutzungspflicht konnte angeordnet werden, da die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Aus gleichem Grunde konnte der Radweg auch für den Gegenverkehr zugelassen werden. Das bei der Planung der kombinierten Geh- und Radwege verfolgte Ziel der Entmischung des Rad- und Kraftfahrzeugverkehrs auf der Fahrbahn war geeignet und auch erforderlich, um die Verkehrssicherheit auf den genannten Streckenabschnitten zu verbessern. Die Ein- und Ausleitungen in und aus den Radwegen liegen ausschließlich innerhalb von Ternpo-30-Zonen. Besondere Gefahrenmomente oder Konflikte mit dem sich auf der Fahrbahn bewegenden Kraftfahrzeugverkehr ergeben sich daher nicht. Die besonderen örtlichen Voraussetzungen verlangen die Führung des benutzungspflichtigen gemeinsamen Fuß- und Radweges auf kurzer Strecke in die Tempo-30-Zonen hinein. In Oberisling ergibt sich dieser Zwang aus der Lage des Beginns der geschlossenen Ortschaft und der Ternpo-30-Zone im Kurvenbereich. In Leoprechting und Graß erfolgen die Ausleitungen in eine Wohnstraße bzw. in einen Wohnweg. Belange des Fußgängerverkehrs stehen der Anordnung der Benutzungspflicht für Radfahrer nicht entgegen. Eine überdurchschnittlich hohe Benutzung durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (ältere Menschen, Behinderte, Kinder) war bei Anordnung der Benutzungspflicht nicht zu erwarten und kann auch jetzt nicht festgestellt werden. Ein stärkeres Gefälle, das hohe Geschwindigkeiten bei Radfahrern erwarten lassen würde, ist ebenfalls nicht vorhanden. Der Zugang zur Bushaltestelle und zum Kindergarten in Oberisling birgt im Vergleich zu anderen direkt an kombinierten Geh- und Radwegen gelegenen Bushaltestellen bzw. zeitweise stark frequentierten Grundstückszugängen keine außerordentlichen Gefahren. Insoweit ergibt sich in der Gesamtbetrachtung auch kein zusätzliches Konflikt- und Gefahrenpotential zwischen Fußgängern und Radfahrern. Die Fahrbahnen außerhalb der Ortschaften sind nicht beleuchtet. Dem gegenüber gibt die entlang des Fuß- und Radweges durchgehend vorhandene Wegbeleuchtung zusätzliche Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer. An der Einmündung der Lieperkingstraße in die Rauberstraße konnten keine Sichtprobleme festgestellt werden. Das Sichtdreieck ist ausreichend dimensioniert, um ankommende Radfahrer rechtzeitig erkennen zu können. Die Vorfahrt an der Einmündung ist einwandfrei geregelt. Der von Süden ankommende Verkehr kann auch dort nur unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten an Straßeneinmündungen in die Rauberstraße einfahren. Auf die Gefahr durch kreuzende Fahrradfahrer wird er durch das Verkehrszeichen 138 StVO ("Radfahrer kreuzen") besonders hingewiesen. Die Vermeidbarkeit von Unfällen bei Benutzung des Radweges ergibt sich bereits daraus, dass ein Kontakt auf der Fahrbahn zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen auf einer Länge von rd. 1 ,25 km (zwischen Leoprechting und Oberisling ca. 730 m und zwischen Graß und Leoprechting ca. 520 m) nicht besteht. Durch die angeordnete Benutzungspflicht des gemeinsamen Fuß- und Radweges wird der Radfahrer auch nicht unangemessen benachteiligt. Geringfügige Zeitverluste sind im Vergleich zum Sicherheitsgewinn, der sich durch die Benutzung des Radweges ergibt, hinzunehmen. Wie dargestellt, ergeben sich durch die Benutzungspflicht keine sicherheitsrelevanten Einschränkungen für den Fahrradfahrer. Die Freigabe des Radweges auch in Gegenrichtung entspricht ebenfalls einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Richtlinienkonform konnte aufgrund der Außerortslage bei nur einseitig angelegtem Radweg von der Möglichkeit, den Radweg auch in Gegenrichtung zu benutzen, Gebrauch gemacht werden. Die Unterschreitung der Richtwerte hinsichtlich der Breite der Radwege konnte unter Beachtung der Belange des Fußgängerschutzes hingenommen werden. Aufgrund der gleichmäßig schwachen Frequentierung durch den Fußgänger- und Radverkehr bestehen auch bei einer Breite der Radwege von ca. 2,00 m bzw. 2,50 m keine Sicherheitsbedenken. Durch die übersichtliche Bauweise des Fuß- und Radweges ist entgegenkommender Fußgänger- und Radverkehr rechtzeitig erkennbar und ein Ausweichen ohne Gefährdung des Gegenverkehrs möglich. Nach Abwägung der Sicherheitsbelange konnte damit von der Freigabe der Radwege für beide Fahrtrichtungen ebenfalls Gebrauch gemacht werden. Ihrem Widerspruch können wir aus den vorgenannten Gründen leider nicht abhelfen. Es wird Ihnen daher hiermit Gelegenheit gegeben, ihn bis spätestens 30.06.2003 zurückzunehmen. Ansonsten werden wir nach Ablauf dieses Termins den Widerspruch mit der Bitte um kostenpflichtige Rückweisung an die Regierung der Oberpfalz als zuständige Widerspruchsbehörde weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ---xxx--- Verwaltungsdirektor